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Haustürgeschäft Urteil zur Rücktrittsbestimmung

Oktober 8th, 2006 by info

Wenn ein Handels- oder Firmenvertreter zu einem Termin in die Wohnung eines Kunden bestellt wird und nicht von alleine, ohne Termin an der Tür klingelt,  dann kann man davon ausgehen das es sich um kein Haustürgeschäft handelt. Da der Vertreter in diesem Fall ja nicht den Überraschungsmoment auf seiner Seite hat und der Kunde sich ja auf das Gespräch mit dem Vertreter vorbereiten kann. Dieser Überraschungsmoment ist aber nach dem Gesetz eine Bedingung für ein die die Rücktrittsbestimmung welches es bei Haustürgeschäften gibt.

Jetzt hat das Amtsgericht München einen Vertrag, der während eines auf einer Handwerkermesse abgesprochen Hausbesuches, abgeschlossen wurde als Haustürgeschäft gewertet und der Kundin ihr daraus sich ergebendes Rücktrittsrecht zugestanden.
Bei diesem Fall ging es darum das die Kundin sich eine Haustür kaufen wollte und der Türen und Treppenhersteller ihr erklärte dass er einen genauen Preis für die Tür erst nach der Besichtigung und Begutachtung der alten Tür vor Ort nennen könne.
Darauf hin wurde ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart, bei diesem Termin bestellte die Kundin dann ihre neue Haustür. Nach mehren Gesprächen über die Wahl der Farbe für die Haustür überlegte die Kundin sich das anders und machte von ihrem Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften gebrauch. Worauf hin der Türen und Treppenhersteller Klage beim Amtsgericht München einreichte.
Diese Klage auf Zahlung und Lieferung der Haustür wies das Amtsgericht München (Az.: 274 C3367/05 ) zurück.
Da die Firma den Preis für die Tür nicht auf der Messe nennen wollte, sondern erst bei einem Hausbesuch, steht es jetzt so da als sei der Vertreter auf eigene Veranlassung zur Kundin gekommen.